Abschaffung des Solidaritätszuschlag ab 2021 – Nicht für Jeden ?

Nach der Wiedervereinigung wurde der sog. Solidaritätszuschlag, kurz Soli, eingeführt um u.a. den Wiederaufbau der neuen Bundesländer mit zu finanzieren.

Zur Zeit beträgt er 5,5 % der angefallenen Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer. Allerdings gibt es bereits hier eine Nullzone, in der kein Soli erhoben wird und eine Art Gleitzone nach Überschreiten dieser Nullzone, in der nicht sofort der volle Satz von 5,5% anfällt.

Die Bundesregierung hat beschlossen den Soli grundsätzlich weiterhin fortzuführen. Ab 2021 wird aber die Nullzone stark erweitert. Bisher beträgt diese bei Ledigen 972,- € und bei Verheirateten 1.944,- €, d.h. der Soli fällt zur Zeit erst an, wenn mehr als 972,- € bzw. 1.944,- € Einkommensteuer im Jahr gezahlt werden muss. Ab 2021 werden diese Freigrenzen auf 16.956,- € bei Ledigen und 33.912,- € bei Verheirateten angehoben. Es wird geschätzt, dass dadurch rund 90% der Steuerzahler von der Belastung durch den Soli befreit werden.

Allerdings gilt diese Nullzonen-Regelung weiterhin nicht für körperschaftsteuerpflichtige Personen wie Kapitalgesellschaften, sowie für abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge. Im zweiten Fall könnte die Angabe dieser Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung für den Steuerpflichtigen zu einem steuerlich günstigerem Ergebnis führen.

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Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

Quelle: www.tagesschau.de; www.haufe.de

 

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