Das Arbeitszimmer

Das ARBEITSZIMMER


Gerade in der Pandemie sind viele Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt worden. Wir schauen uns heute die steuerliche Seite des Homeoffices/ Arbeitszimmers an:

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzung als Werbungskosten abziehbar und häufig nicht im vollem Umfang.

Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer sind in voller höher abzugsfähig das ist der wesentliche Unterschied zu einem Arbeitszimmer das man Zuhause hat.
Es gibt verschiedene “Stufen”, in denen das Finanzamt die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer anerkennt:

1. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. In diesem Fall ist der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten unbegrenzt möglich.

2. Für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (das trifft z. B. auf Lehrer/innen zu; bei ihnen ist die Schule der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, ein eigenes Büro/einen festen Arbeitsplatz haben sie in der Schule aber nicht). In diesem Fall ist der Abzug der Aufwendungen zwar auch möglich, aber begrenzt auf maximal 1.250 EUR/Jahr.

3. In allen anderen Fällen wird das Finanzamt einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkennen.

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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