So profitieren Sie vom Investitionsabzugsbetrag (IAB) – Stand 2022

Fällt der Gewinn am Ende eines Wirtschaftsjahres höher als geplant aus, droht möglicherweise eine Steuernachzahlung. Viele Unternehmensinhaber und Selbstständige reagieren in einer solchen Situation mit kurzfristigen Investitionen, um den Gewinn noch zu mindern. Je nach Höhe der Investition sind die Wirtschaftsgüter aber nicht sofort gewinnmindernd zu berücksichtigen, sondern über eine längere Laufzeit abzuschreiben.  

Es gibt jedoch eine clevere Alternative: den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB). Dieser erlaubt es Ihnen, eine zukünftige Investition bereits vor der Anschaffung steuerlich gelten zu machen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag im Detail?

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht, ein Wirtschaftsgut bereits vor seiner Anschaffung bzw. Herstellung zumindest anteilig steuermindernd geltend zu machen. Geregelt ist dies im §7g des Einkommensteuergesetzes.

Stand 2022 können bis zu 50 % des (prognostizierten) (Netto-)Anschaffungspreises auf diese Weise von der Steuer abgesetzt werden. Die Anschaffung muss grundsätzlich erst ein bis max. drei Jahre später erfolgen. Diese Geltendmachung erfolgt außerbilanziell.

Auf diese Weise können Unternehmen beispielsweise Gewinne eines Wirtschaftsjahres „abfedern“ und Steuernachzahlungen vermeiden oder zumindest vermindern. Es ist dabei gleichgültig, ob durch den IAB ein Verlust entsteht oder dieser sich erhöht.

Nach der Anschaffung wird der IAB von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes bei der steuerlichen Berücksichtigung abgezogen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllt werden?

Damit Sie einen IAB steuerlich geltend machen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut (neu oder gebraucht) handeln
  • Das Wirtschaftsgut wird im Anschaffungs- und Folgejahr nachweislich mindestens 90 % betrieblich genutzt
  • Das Wirtschaftsgut wird innerhalb von 3 Jahren nach Geltendmachung des IABs
    angeschafft
  • Es handelt sich um einen „aktiven Betrieb“, Liebhabereiprojekte sind damit explizit ausgenommen
  • Der Betrieb bzw. die Betriebsstätte muss innerhalb Deutschlands verortet sein
  • Der Gewinn muss nach § 4 oder §5 EStG ermittelt werden und darf im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200.000 Euro nicht überschreiten
  • Die Summen der Abzugsbeträge und der nach § 7g Absätze 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern nicht vonseiten der Finanzbehörden explizit darauf verzichtet wird; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend
  • In den Fällen des § 7g Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben
  • Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach § 7g Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach § 7g Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

Besprechen Sie das Prozedere mit Ihrem Steuerberater

In den letzten Jahren wurde der Investitionsabzugsbetrag vom Gesetzgeber vielfach angepasst, unter anderem im Zuge der Corona-Krise im Jahre 2020. Dies hat dazu geführt, dass heutzutage oftmals veraltete und widersprüchliche Informationen zum IAB zu finden sind.

Informieren Sie sich gerne persönlich bei uns über den aktuellen Stand, etwaige Sonderregelungen und das Prozedere im Umgang mit den Finanzbehörden.

Ein Steuerberater kann für Sie für Ihren individuellen Fall Lösungen finden, um das mögliche Einsparpotenzial für Sie zu maximieren.

Gleichsam kann Sie Ihr Steuerberater bei der Kommunikation mit den Steuerbehörden unterstützen.

Sind Sie an einer Steuerberatung interessiert? Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch.

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