Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung

Bereits im Jahr 2019 hatte der EuGH in seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) festgestellt, dass sich eine Pflicht zur Zeiterfassung ergibt. Es ist bisher umstritten, ob diese Pflicht auch für den nationalen Gesetzgeber gilt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte jedenfalls in seinem Urteil aus dem Jahr 2022 (BAG, Beschl. v. 13. September 2022, Az.1 ABR 22/21) fest, dass eine generelle Aufzeichnungspflicht besteht.

Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zur Zeiterfassung vorgelegt, der in der Arbeitswelt für Aufsehen sorgt. Das Ziel des Entwurfs ist es, die Arbeitszeiten in Deutschland besser zu erfassen und so die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stärken.

Zum Entwurf:

Der Arbeitgeber soll gem. § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG-E verpflichtet werden, die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit sicherzustellen. Diese Aufzeichnung soll Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten und muss bereits jeweils am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.

Die Arbeitszeiterfassung soll in elektronischer Form erfolgen. Eine Abweichung durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag soll möglich sein. Der Gesetzesentwurf enthält demnach schärfere Regeln als das Urteil des BAG, jedoch soll es Übergangsregelungen für kleine und mittlere Betriebe geben. Die Nutzung von Tabellenkalkulationen soll ebenfalls möglich sein.

Der Referentenentwurf sieht auch vor, dass die Unternehmen die erfassten Daten mindestens zwei Jahre lang aufbewahren müssen. Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Auskunft über ihre gespeicherten Arbeitszeiten geben und auf Verlangen eine Kopie aushändigen. Außerdem sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht auf Berichtigung und Löschung ihrer Daten haben.

Umgang mit Vertrauensarbeitszeit:

Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit kann auf den Arbeitnehmer übertragen werden, verantwortlich bleibt aber der Arbeitgeber. Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit bleibt die generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehen, der Arbeitgeber kann aber, wenn eine solche Vereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit geschlossen wurde auf die Kontrolle verzichten, demnach besteht nur eine generelle Aufzeichnungspflicht und keine Kontrollplicht durch den Arbeitgeber. Die Pflicht zur Aufzeichnung soll dazu dienen, dass dem Arbeitgeber auch bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit Verstöße gegen Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.

Kritik am Referentenentwurf:
Die Kritik an dem Referentenentwurf ist groß. Insbesondere Unternehmen, die noch keine elektronische Zeiterfassung nutzen, befürchten einen großen Aufwand bei der Umsetzung der neuen Regelung.

Das BMAS begründet den Referentenentwurf damit, dass die elektronische Zeiterfassung die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärkt und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglicht. Denn Unternehmen, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fair behandeln und die Arbeitszeiten ordnungsgemäß erfassen, haben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die das nicht tun.

Fazit:
Insgesamt ist der Referentenentwurf ein wichtiger Schritt, um die Arbeitsbedingungen in Deutschland fairer zu gestalten. Die Übergangsregelungen machen es den Unternehmen möglich sich auf die Änderungen einzustellen. Es bleibt abzuwarten, wie der Referentenentwurf umgesetzt wird und ob das endgültige Gesetz tatsächlich zu einer gerechteren Arbeitswelt führen wird.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitszeitgesetz-bmas-legt-gesetzentwurf-zur-zeiterfassung-vor_76_592538.html

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