Einführung eines Mindeststeuergesetzes

Ab dem 1. Januar 2024 soll das „Gesetz für die Umsetzung der Richtline zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union“, kurz Mindestbesteuerungsrichtlinie – Umsetzungsgesetz, gelten.

Das Mindeststeuergesetz soll eine global effektive Mindestbesteuerung sicherstellen und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken. Es ist bis zum 31. Dezember 2023 von jedem Staat der EU in nationales Recht umzusetzen.

Es soll auf alle Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.

Das Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der sogenannten Zwei-Säulen-Lösung:

Die erste Säule soll Regelungen für die Umverteilung von Besteuerungsrechten multinationaler Unternehmensgruppen bestimmen („wo“ wird besteuert).

Dies ist eine Reaktion auf die immer weiter fortschreitende Digitalisierung und den Umstand, dass immer mehr Unternehmen im Ausland wirtschaftlich tätig werden, ohne körperlich anwesend sein zu müssen, was dazu führt, dass Gewinne nicht dort besteuert werden, wo sie realisiert werden.

Es sollen somit neue steuerliche Anknüpfungspunkte und Regelungen für eine zwischenstaatliche Gewinnverteilung geschaffen werden.

Die zweite Säule soll eine Ausarbeitung von Regelungen für eine globale effektive Mindestbesteuerung sein („wie hoch“ wird besteuert) und schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiver Steuergestaltungen entgegenwirken. Die Mindestgrenze soll unabhängig davon eingreifen, welche Steuerbegünstigung vom jeweiligen Staat vorgesehen ist und welche Steuerplanung im Unternehmen implementiert wurde.

Bei Unterschreitung sollen die in dieser Säule herausgearbeiteten Regelungen die Besteuerungslücke schließen.

Unternehmen werden somit ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet ihre niedrig besteuerten Gewinne nachzuversteuern. Betroffen sind Unternehmensgruppen deren Umsatzgrenze von 750. Mio. EUR in mindestens zwei von vier vorangegangenen Geschäftsjahren erreicht wird. Dies betrifft sowohl nationale als auch international tätig werdende Unternehmen.

Allerdings ist für Unternehmen mit untergeordneter nationaler Tätigkeit eine Steuerbefreiung von fünf Jahren vorgesehen.

Der Mindeststeuersatz soll 15 Prozent betragen.

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