Tipps für das neue Gesellschaftsregister

Wie bereits in unserem Artikel vom 17. Februar 2023 ausführlich erklärt, wird zum 01. Januar 2024 ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, in das auch GbRs eingetragen werden können, die dann die verpflichtende Rechtsformbezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, kurz „eGbR“, tragen.

Da am Anfang des Jahres 2024 mit einem großen Andrang zu rechnen ist, lohnt es sich einige Dinge schon vorzubereiten bzw. zu beachten.

Manche GbRs, gerade solche, die Rechtsgeschäfte über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Immaterialgüterrechte vornehmen oder darüber nachdenken Beteiligungen an anderen eingetragenen Gesellschaften zu erwerben, müssen damit rechnen, dass sie bis zu ihrer Eintragung handlungsunfähig werden könnten, da ab 2024 solche Rechtsgeschäfte nur noch mit der entsprechenden Eintragung erfolgen dürfen.

Es bietet sich also an, die oben genannten Rechtsgeschäfte oder Veränderungen im Gesellschafterbestand noch im Jahr 2023 vorzunehmen.

Außerdem ist es von Vorteil schon alle benötigten Unterlagen für die Eintragung im Jahr 2023 vorzubereiten. Insbesondere ist zu beachten, dass sämtliche Gesellschafter die Eintragung bewirken müssen. Die Ausstellung einer Vollmacht ist grundsätzlich möglich, jedoch muss diese notariell beurkundet werden.

Für Gesellschaften, die schon im Aktien- bzw. Grundbuch eingetragen sind, besteht erst einmal Bestandsschutz, solange keine Veränderungen vorgenommen werden.

Des Weiteren ist auch zu beachten, dass in den meisten Fällen zusätzlich eine Eintragungspflicht in das Transparenzregister bestehen wird, denn mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister zählt die GbR zum verpflichteten Adressatenkreis. Es ist also auch dort von Vorteil die erforderlichen Unterlagen schon einmal vorzubereiten.

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