KEKSE: Nicht zum Kaffee, sondern für den EuGH und das TTDSG / Einsatz von Cookies, was ist zu beachten?

Durchforstet man die Internetseiten verschiedenster Unternehmen stolpert man immer wieder über die sogenannten Cookiebanner. Doch was hat es überhaupt damit auf sich, welche Voreinstellungen sind erlaubt und welche Rolle spielt das neue TTDSG? (Telekommunikation–Telemedien–Datenschutz-Gesetz)

Was sagt der EuGH?

Im Oktober 2019 hat sich der EuGH mit dem Thema Einsatz von Cookies befasst (AZ. C-673/17). In dem Vorabentscheidungsersuchen, welches der BGH dem Europäischen Gerichtshof vorlegte setzte sich dieser im Rahmen eines Rechtstreits zwischen dem Bundesverband Verbraucherzentrale e.V. und der Planet 49 GmbH, einem Anbieter für Online Gewinnspiele, mit den Informationspflichten und vorausgefüllten Antwortkästchen auseinander.

Die Frage, welche der BGH dem Gerichtshof vorlegte, lautete: „Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss?“ (vgl. EuGH Urteil vom 1. Oktober 2019 (Az. C-673/17). In dem Vorabentscheidungsersuchen geht es explicit um die Einwilligung zu Marketingmaßnahmen. Der Generalanwalt führte in seinem Schlussantrag aus, dass das Erfordernis einer Willensbekundung der betroffenen Person ein aktives und kein passives Verhalten voraussetze. Der Gerichtshof schloss sich diesem Antrag an und entschied, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Webseite gespeichert sind, mittels Cookies, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

Das sagt unsere Wirtschaftsjuristin Frau Bruckhoff:

Rückblickend auf das Urteil dürfte festzustellen sein, dass vorausgefüllte Antwortkästchen zu Marketingzwecken nicht mehr ausreichend sein dürften. Demnach könnten im Vorhinein gesetzte Häkchen im Cookiebanner ein Bußgeldrisiko mit sich bringen.

TTDSG – Für jedes Endgerät eine Einwilligung?

Möchten Nutzer im Internet einen Onlineshop besuchen, tun sie das längst nicht mehr nur vom PC sondern auch vom Tablet oder Smartphone. Schaut man sich den § 25 Abs. 1 TTDSG an stellt man fest, dass eine Einwilligung des Endnutzers erforderlich ist, sofern man Informationen auf dem Gerät des Endnutzers speichern möchte oder Zugriff auf dieses erlangt. Nur wie verhält es sich mit den verschiedenen Endgeräten, gilt die einmal erteilte Einwilligung pro Endgerät oder für alle Endgeräte des Nutzers?

Um diese Frage on Details zu prüfen, macht es Sinn sich die verschiedenen Sichtweisen einmal zu Gemüte zu führen. Was spricht für eine Entscheidung pro Endgerät?

Der § 25 Abs. 1 TTDSG spricht von einer Einwilligung für die Speicherung von Informationen oder den jeweiligen Zugriff pro Endgerät im Singular, was für die Annahme steht , dass diese je Endgerät einzuholen ist. Schaut man sich ebenfalls den Nutzerwillen an, ist es fraglich ob für den Nutzer der PC und das Smartphone gleichen Stellenwert haben. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Nutzer möchte, wenn der Zugriff auf Informationen vom PC erlaubt wird, dies dem mobilen Endgerät gleichgesetzt ist. Teils befinden sich in Haushalten mit mehreren Personen bspw. eine mehrköpfige Familie Endgeräte, wie Tablets oder PC’s, welche für mehrere Nutzer zugänglich sind. Hier dürfte es kaum im Interesse des Nutzers liegen, dass die Einwilligung geräteübergreifend erfolgt.

Das sagt unsere Wirtschaftsjuristin Frau Bruckhoff

Bezugnehmend auf das geräteübergreifende Tracking könnte eine übergreifende Einwilligung dann möglich sein, sofern der Nutzer transparent und eindeutig darüber informiert wird, dass ein geräteübergreifendes Tracking erfolgt, etwa durch den Hinweis, dass die Einwilligung für alle Endgeräte des Nutzers stattfindet und auch für künftige Gültigkeit erhält. Zukünftige Rechtsendscheide bleiben allerdings abzuwarten.

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