Kabinettsbeschluss: Degressive AfA für neue Wohngebäude

Das Bundeskabinett hat am 30.August 2023 einen aktualisierten Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz beschlossen. Darin enthalten ist unter anderem die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bestimmte Wohngebäude. Durch diese Maßnahme soll ein zusätzlicher Investitionsanreiz für den derzeit kriselnde Wohnungsbau geschaffen werden.

Zu den Einzelheiten:

Welche Gebäude werden davon umfasst?

> Die degressive AfA soll nur für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen mit einem Effizienzstandard 55 gelten
> Bei einem Neubau von Wohngebäuden muss der Baubeginn zwischen dem 01.Okotber 2023 und dem 30.September 2029 liegen
> Bei der Anschaffung von neuen Wohngebäuden muss der Kaufvertrag innerhalb des o.g. Zeitraums wirksam geschlossen werden und die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres, in dem sie fertig gestellt worden ist, erworben werden


Wie hoch ist die degressive Afa?

> im ersten Jahr sollen 6 Prozent der Gebäudeherstellungskosten als Abschreibung geltend gemacht werden können. In den Folgejahren jeweils 6 Prozent des jeweiligen Restwertes.
> Ein Wechsel der Afa-Methode zur linearen AfA soll möglich sein


In den folgenden Wochen wird der Gesetzesentwurf im Bundestag beraten. Eine Verabschiedung ist aktuell für den 10.November 2023 geplant.

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Quellen:
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/abschreibung-in-der-steuer-degressive-afa-beim-wohnungsbau_84342_602294.html?ecmId=41501&ecmUid=6583436&chorid=00571807&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienWirtschaft%20%2F142%2F00571807-%2F2023-09-05%2FTop-News-Degressive-AfA-fuer-Wohngebaeude-bei-Baubeginn-ab-1-Oktober

Anmerkungen der Redaktion: Trotz intensiver und gewissenhafter Recherche kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

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